Einkommensteuer | Beiträge anderer Versorgungseinrichtungen und Öffnungsklausel (BFH)
Hat ein Steuerpflichtiger Beiträge
an mehrere Versorgungseinrichtungen geleistet, bezieht aber zunächst nur
Renteneinnahmen aus einem einzigen Versorgungswerk, sind in die Prüfung der
Voraussetzungen der Öffnungsklausel alle von ihm geleisteten Beiträge an
Versorgungseinrichtungen einzubeziehen, die zu Leibrenten und anderen
Leistungen i.S. von
§ 22 Nr. 1
Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG führen können.
Nachweisobliegenheit und -risiko für das Vorliegen der Voraussetzungen einer
steuerfreien Einlagenrückgewähr im Rahmen eines sog. Spin-off treffen den
Anteilseigner.
§ 16 Abs. 4
EStG ist nicht dahingehend auszulegen, dass wirtschaftlich
zusammenhängende Veräußerungen als eine einzige Veräußerung angesehen werden
können (; veröffentlicht am
).
Sachverhalt: Der Kläger bezog im Streitjahr 2005 eine Rente vom berufsständischen Rechtsanwaltsversorgungswerk. Erst im Folgejahr erhielt er weitere Renten von der DRV sowie vom Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer. Der Kläger hatte von 1965 bis 2001 Beiträge in die DRV, von 1990 bis 2004 in das Rechtsanwaltsversorgungswerk sowie von 2000 bis 2004 in das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer geleistet. Der Kläger erhielt im Streitjahr zudem eine Gutschrift, die auf einer von einer US-Firma als sog. Spin-off bezeichneten Abspaltung beruhte. Im Dezember 2004 erzielte der Kläger aus der Veräußerung seiner Anteile an vier Gesellschaften Veräußerungsgewinne.
Für 2005 legte das FA der Besteuerung des Klägers einen steuerpflichtigen Teil der Rente von 50 % zugrunde. Außerdem berücksichtigte es u.a. ausländische Kapitalerträge in Form von Dividenden und ähnlichen Erträgen, in denen die Gutschrift aufgrund des sog. Spin-off enthalten war. Ferner gewährte das FA für einen der vier Veräußerungsgewinne den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG.
Der Kläger vertritt die Auffassung, dass seine Einkünfte aus Leibrenten nicht nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG, sondern nach der Vorschrift des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG zu besteuern seien. Zudem machte der Kläger geltend, die Gutschrift aus dem sog. Spin-off sei steuerfrei. Außerdem war er der Ansicht, die Veräußerungsgewinne seien bei wirtschaftlicher Betrachtung zusammenzufassen und in voller Höhe durch den Freibetrag aus § 16 Abs. 4 EStG begünstigt.
Hierzu führte der BFH weiter aus:
In die Ermittlung der oberhalb des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlten Beiträge sind auch die an das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer in den Jahren von 2000 bis 2004 geleisteten Beiträge einzubeziehen.
Weil sich die anteilige Besteuerung nach den Regeln der Öffnungsklausel auf die einzelne Rente bezieht, müsste zwar im Anschluss der auf diesen Beiträgen oberhalb des Höchstbeitrags beruhende Teil der Leistung im Regelfall für jeden einzelnen Rentenanspruch getrennt ermittelt werden. Im Streitfall ist eine dementsprechende Aufteilung aber entbehrlich, weil der Kläger im Jahr 2005 nur Renteneinnahmen aus einem einzigen Versorgungswerk bezogen hat. Damit sind alle Beiträge einschließlich der an das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer geleisteten Beiträge bei der Berechnung des der Öffnungsklausel unterliegenden Anteils zu berücksichtigen.
Eine mögliche doppelte Besteuerung der im Streitjahr bezogenen Rente des Rechtsanwaltsversorgungswerks kann sich auch durch Berücksichtigung der Beiträge an das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer ergeben. Demzufolge müssen auch diese Beiträge in die Ermittlung des der Ertragsanteilsbesteuerung unterliegenden Anteils einbezogen werden. Darauf, dass der Kläger (noch) keine Renteneinnahmen aus diesem Versorgungswerk bezieht, kann es nicht ankommen.
Das FG hat zutreffend dem Kläger Nachweisobliegenheit und -risiko für die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG auferlegt. Dieser Obliegenheit ist er nicht nachgekommen, da er keine ausreichenden Nachweise vorgelegt hat, die einen verlässlichen Rückschluss auf die Einordnung des streitgegenständlichen sog. Spin-off erlauben würden.
Von den vier Veräußerungsgewinnen kann lediglich der Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils gemäß § 16 Abs. 4 EStG als steuerfrei behandelt werden. Anders als der Kläger meint, hat er Gewinne aus vier Veräußerungen und nicht lediglich einen Gesamtveräußerungsgewinn erzielt. Dies ergibt sich aus den für das Einkommensteuerverfahren bindenden Feststellungsbescheiden.
Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)
Fundstelle(n):
DAAAG-57418