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Ausländischer „Spin-off“
Verstoß gegen Unionsrecht bei Besteuerung der Einlagenrückgewähr einer Drittstaatengesellschaft?
Der BFH hat entschieden, dass die Besteuerung der Einlagenrückgewähr einer Drittstaatengesellschaft im Rahmen eines ausländischen „Spin-off“ gegen Unionsrecht (hier: Kapitalverkehrsfreiheit) verstößt.
Vorbemerkungen
Mit Urteil vom - I R 117/08 hatte der I. Senat des BFH entschieden, dass es sich bei der Übertragung von Aktien aufgrund eines ausländischen „Spin-off“ um eine im Inland zu besteuernde Sachausschüttung i. S. von § 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG handelt, es sei denn, die Übertragung der Aktien sei als Einlagenrückgewähr i. S. von § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG zu qualifizieren. Nun hatte der VIII. BFH-Senat, der die ausschließliche Zuständigkeit der Besteuerung der Kapitaleinkünfte besitzt, den vom I. Senat entschiedenen Fall im zweiten Rechtsgang zu behandeln.
Sachverhalt
Der Kläger erwarb am 1.500 Aktien der in den USA ansässigen F zum Tageskurs von 55,25 US-$ je Anteil. Zu diesem Zeitpunkt hielt F 80,7 % des Nominalkapitals an der A. Die Geschäftsleitung von F legte am die Ausgliederung der Beteiligung an der A, den „Spin-off“, für den fest. Der Kläger erhielt neben der Bardividende je F-Aktie einen Anteil von 0,262085 an der A zugeteilt, insgesamt 393,12 Aktien.
Nach einer Außenprüfung beha...