Nacherhebung von Antidumpingzoll auf
Einfuhren von Schuhen mit Ursprung in der Volksrepublik China bzw.
in Vietnam, die u. a. zur Umgehung von Antidumpingzoll über Malaysia
in die EU eingeführt wurden
Leitsatz
1. Die Verordnung (EG) Nr.
1472 des Rates vom zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls
und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die
Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung
in der Volksrepublik China und Vietnam (ABl. L 275/1) - VO (EG)
1472/2006 - ist in Bezug auf Waren solcher chinesischen und vietnamesischen
ausführenden Hersteller, die weder einen Antrag auf Marktwirtschaftsbehandlung
(MWB) noch auf individuelle Behandlung (IB) gestellt haben, gültig
und als Rechtsgrundlage für die Erhebung von Antidumpingzoll heranzuziehen.
2. Wird Antidumpingzoll nacherhoben,
trägt die Zollverwaltung die Beweislast für den Ursprung der Waren,
wobei es ausreicht, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
angenommen werden kann, dass die Waren einen Ursprung haben, der zur
Erhebung von Antidumpingzoll führt.
3. Ausgehend von der Teilungültigerklärung
der VO (EG) Nr. 1472/2006 durch das und
C-34/14)
stellt sich die "Nichtherkunft der Waren von Herstellern, die MWB
oder IB beantragt haben und nicht in die Stichprobe einbezogen worden
sind" als negatives Tatbestandsmerkmal bzw. die "Herkunft der Waren
von Herstellern, die MWB oder IB beantragt haben und nicht in die
Stichprobe einbezogen worden sind" als Befreiungsvoraussetzung in
Bezug auf die Anwendbarkeit der ansonsten gültigen VO (EG) Nr. 1472/2006
dar. Nach allgemeinen Beweislastregeln ist derjenige beweisbelastet,
der sich auf einen für ihn günstigen Umstand beruft, mithin für
die "Herkunft der Waren von Herstellern, die MWB oder IB beantragt haben
und nicht in die Stichprobe einbezogen worden sind" der von der
Abgabenerhebung betroffene Zollschuldner.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): LAAAG-57210
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 23.06.2017 - 4 K 74/16
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