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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 4 K 2282/20 Z

Gesetze: ZK Art. 24; ZK Art. 25; ZK Art. 220 Abs. 1 Satz 1; ZK Art. 220 Abs. 2 Buchst. b; ZK Art. 221 Abs. 1; UZK Art. 288 Abs. 2 Unterabs. 1; UZK-DelVO Art. 33; UZK-DelVO Art. 256 Unterabs. 2; VO (EG) Nr. 91/2009 Art. 1; VO (EG) Nr. 384/96 Art. 13 Abs. 5; KN Upos. 7318 15 69; KN Upos. 7318 15 89

Antidumpingzoll auf die Einfuhr von Stahlschrauben aus China – Umgehung durch Verlagerung des Herstellungsvorgangs

Leitsatz

  1. Die Verlagerung der Be- oder Verarbeitung von Halbfertigerzeugnissen zur Herstellung von Stahlschrauben aus China auf eine zu diesem Zweck in Indonesien gegründete Tochtergesellschaft rechtfertigt nach der allgemeinen Missbrauchsklausel des Art. 25 ZK die Vermutung der Umgehung des Antidumpingzolls für Fertigerzeugnisse mit Ursprung in China, wenn ein zeitlicher Zusammenhang zu der Einführung des Antidumpingzolls besteht und sachgerechte Gründe für die Verlagerung des Herstellungsvorgangs nicht nachgewiesen werden können.

  2. Art. 25 ZK ist für vor dem Inkrafttreten der - keinen Vermutungstatbestand mehr enthaltenden - Nachfolgevorschrift des Art. 33 UZK-DelVO am entstandene Sachverhalte weiterhin anwendbar, da der Neuregelung durch Art. 33 UZK-DelVO keine Rückwirkung zukommt.

Fundstelle(n):
NAAAJ-34383

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 23.03.2022 - 4 K 2282/20 Z

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