Devisentermingeschäfte - gesonderte Verlustfeststellung
gemäß § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG und Abgeltung durch den Tonnagegewinn
gemäß § 5a EStG
Leitsatz
1. Der Tatbestand des § 15
Abs. 4 Satz 3 EStG umfasst nicht solche Termingeschäfte, die auf
die "physische" Lieferung des Basiswerts gerichtet sind (vgl. ).
2. Neben- und Hilfsgeschäfte
hängen mit dem Einsatz oder der Vercharterung eines Handelsschiffes
nur dann unmittelbar im Sinne des § 5 a Abs. 2 Satz 2 EStG zusammen, wenn
sie einen besonderen, engen Bezug zu diesem Hauptgeschäft aufweisen.
3. Devisentermingeschäfte eines
Schiffsfonds sind dann mangels unmittelbaren Zusammenhangs mit dem
Einsatz oder der Vercharterung eines Handelsschiffs keine Neben- bzw.
Hilfsgeschäfte, wenn sie vornehmlich der Absicherung der prospektierten
und garantierten Auszahlungen an die Anleger dienen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2017 S. 1503 Nr. 18 KAAAG-57206
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 22.06.2017 - 2 K 134/14
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