BFH Beschluss v. - VIII B 80/99

Gründe

In dem Klageverfahren vor dem Finanzgericht (FG) machte die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) —die E-GmbH— geltend, dass die gegen sie ergangene Prüfungsanordnung rechtswidrig sei.

Während des erstinstanzlichen Verfahrens stellte sie Anträge auf Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit nach § 51 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 42 der Zivilprozeßordnung (ZPO), die sich zum einen gegen den zuständigen Spruchkörper des FG (V. Senat des FG) sowie zum anderen gegen Richter Y richteten. Zur Begründung trug sie u.a. vor, dass nach dem Geschäftsverteilungsplan der V. Senat des FG —von Spezialzuweisungen abgesehen— grundsätzlich über sämtliche Rechtsstreitigkeiten des beklagten Finanzamtes (FA N.) zu entscheiden habe und sowohl der Vorsitzende Richter X als auch sein Vertreter —Richter Y— vor ihrem Eintritt in den Justizdienst Angehörige dieses FA gewesen seien. Aus mehreren von der Klägerin durchgeführten Verfahren vor dem V. Senat des FG habe sie den Eindruck gewonnen, dass dessen (rechtsfehlerhafte) Entscheidungen nur im Lichte einer im Geschäftsverteilungsplan angelegten ”Hausgerichtsbarkeit” verständlich seien; sie seien durch die Rechtsansichten des beklagten FA geprägt und könnten damit nicht ”unabhängig” sein. Hinzu komme, dass Richter Y an diesen —im Einzelnen benannten und teilweise beschriebenen— Verfahren in herausragender Stellung mitgewirkt habe.

Das FG hat —ohne Mitwirkung des Richters Y— die Anträge abgelehnt. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Beschwerde.

Die Beschwerde ist zulässig (§ 128 Abs. 1 FGO). Sie ist jedoch nicht begründet.

1. Das FG hat die Anträge der Klägerin zu Recht abgelehnt. Abweichend von der Ansicht der Vorinstanz sind diese jedoch nicht nur mit Rücksicht auf den Befangenheitsantrag bezüglich des gesamten Spruchkörpers, sondern auch im Hinblick auf den gegen Richter Y gestellten Ablehnungsantrag unzulässig.

Von Fällen der Selbstablehnung (§ 48 ZPO i.V.m. § 51 Abs. 1 FGO) abgesehen, kann ein Richter nur aufgrund eines Ablehnungsgesuchs (§ 44 ZPO i.V.m. § 51 Abs. 1 FGO) wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden (Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 51 Rz. 17; Spindler in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 51 FGO Rz. 99). Ein solcher Antrag erfordert grundsätzlich, dass der Antragsteller individuelle Gründe anführt, die Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines bestimmten Richters rechtfertigen (vgl. § 42 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 51 Abs. 1 FGO). Eine Ausnahme vom Grundsatz der Individualablehnung ist lediglich dann anzuerkennen, wenn der Ablehnungsgrund in der Mitwirkung an einer dem Beratungsgeheimnis unterliegenden Kollegialentscheidung besteht (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom VII B 32/90, BFH/NV 1991, 755; vom I B 155/92, BFH/NV 1994, 637; vom XI B 22/98, BFH/NV 1999, 348; Spindler, a.a.O., § 51 FGO, Rz. 102, jeweils m.w.N.). Zum anderen sind die (individuellen) Ablehnungsgründe glaubhaft zu machen (vgl. § 44 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 51 Abs. 1 FGO); dies setzt voraus, dass substantiiert und nachvollziehbar Tatsachen vorgetragen werden, die bei objektiver Beurteilung die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen (, BFH/NV 1998, 338, m.w.N.).

2. Diesen Anforderungen genügt das Ablehnungsgesuch der Klägerin nicht (zur Nichtberücksichtigung neuer, erst im Beschwerdeverfahren vorgetragener Ablehnungsgründe vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 348). Dabei kann offen bleiben, ob der Auslegung der Ablehnungsanträge durch die Vorinstanz in jeder Hinsicht zu folgen ist.

a) Versteht man —entgegen der Ansicht der Vorinstanz— den Antrag der Klägerin dahin, nicht nur Richter Y, sondern auch Richter X persönlich wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, so ist das Ablehnungsgesuch —mangels schlüssiger Darlegung objektiv geeigneter Ablehnungsgründe— nicht substantiiert. Auch die bezüglich des Richters Y vorgetragenen weiteren Besonderheiten vermögen diese Beurteilung nicht in Frage zu stellen.

Nach dem (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung —HFR— 1989, 272) begründet die frühere Verbindung zur Exekutive noch keine Vermutung mangelnder Unabhängigkeit, da die mehr oder weniger vorhandene Vorprägung durch die Verwaltung und ein möglicherweise dadurch beeinflusstes Rollenverständnis sich im Zeitverlauf veränderten. Dieser Ansicht hat sich der erkennende Senat mit Urteil vom VIII R 54/95 (BFHE 183, 6, BStBl II 1997, 647) ausdrücklich angeschlossen und unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des BFH ausgeführt (vgl. , BFH/NV 1989, 441), dass dies auch für den Fall gelte, dass der Finanzrichter bei der Finanzbehörde tätig gewesen ist, über deren Streitsache der Spruchkörper unter Mitwirkung dieses Richters zu entscheiden hat. Hieraus folgt zugleich, dass ein —individuell zu prüfender (s. vorstehend Abschn. 1. sowie nachfolgend Abschn. 2. b)— Befangenheitsgrund auch nicht darin gesehen werden kann, dass dem Spruchkörper zwei ”übergewechselte” Berufsrichter angehören. Im Streitfall kommt hinzu, dass beide Richter bereits seit vielen Jahren der Vorinstanz angehören (vgl. hierzu BVerfG in HFR 1989, 272, sowie die Sachverhalte in den Verfahren vom IV S 5-6/74, BFHE 112, 25, BStBl II 1974, 385; vom III B 47/84, BFH/NV 1986, 547).

Abweichendes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin mit Rücksicht auf die Person des Richters Y geltend macht, dieser habe in der Vergangenheit fehlerhaft geurteilt, sei zu ihren Lasten von einem fehlerhaften Sachverhalt ausgegangen und ihrem tatsächlichen Vortrag nicht gefolgt. Auch insoweit ist ein Ablehnungsgrund nur gegeben, wenn schlüssig dargetan wird, dass die Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegen den ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruht (BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 348). Der Vortrag der Klägerin genügt diesen Anforderungen nicht; insbesondere können ihm keine Umstände entnommen werden, die die Wertungen der Klägerin objektiv zu rechtfertigen vermögen.

b) Nimmt man hingegen —in Übereinstimmung mit der Auffassung des FG— an, dass die Klägerin auch ein gegen den gesamten V. Senat des FG gerichtetes Ablehnungsgesuch gestellt hat —hierfür sprechen sowohl der Ablehnungsantrag sowie dessen Begründung als auch die Begründung der Beschwerdeschrift; abweichend aber u.U. der Beschwerdeantrag: Ablehnung ”(des) Senat(s), soweit dieser durch die Richter ...(Y und X) vertreten wird"—, so verstößt der Antrag gegen den Grundsatz der Individualablehnung. Gründe, die es rechtfertigen könnten, im anhängigen Verfahren von diesem Grundsatz abzurücken, hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Insbesondere hat sie —auch unter Berücksichtigung der von ihr angesprochenen finanzgerichtlichen Verfahren— keine konkreten Anhaltspunkte benannt, die aufgrund früherer Kollegialentscheidungen Zweifel an der Unparteilichkeit des gesamten Spruchkörpers rechtfertigen.

Eine weitere Durchbrechung des Erfordernisses der Darlegung individueller Ablehnungsgründe ist auch nicht deshalb geboten, weil die Klägerin vorträgt, dass durch die im Geschäftsverteilungsplan bestimmte Besetzung des V. FG-Senats bei der Entscheidung über Klagen gegen das FA N. zwei ehemalige Angehörige dieser Behörde mitwirkten und aufgrund dieser ”parteizugehörigen überstarken Besetzung” sowie des Inhalts der in der Vergangenheit getroffenen Entscheidungen Zweifel an der Unabhängigkeit des (gesamten) Senats bestünden. Sollten diese Ausführungen der Klägerin tatsächlich darauf zielen, den gesamten Senat abzulehnen, so wäre der Sachvortrag bereits deshalb nicht geeignet, dieses Begehren zu tragen, weil er sich im Kern auf Umstände stützt, die individuell den Richtern X und Y (frühere Amtstätigkeit bei der beklagten Behörde) zuzuordnen sind. Demgemäß besteht auch im Streitfall keine Veranlassung, von der Prüfung individueller Ablehnungsgründe abzusehen und —als Folge hiervon— im Rahmen der Beurteilung kollektiver Befangenheitsgründe die allgemein zu beachtende Anforderungsschwelle an die schlüssige Darlegung personenbezogener Ablehnungsgründe (s. hierzu vorstehend Abschn. 1. und 2. a) zu unterschreiten. Der Senat hat zu diesen Zusammenhängen bereits in seinem Urteil in BFHE 183, 6, BStBl II 1997, 647 (zu Abschn. A. 2. der Gründe) eingehend Stellung genommen und u.a. ausgeführt, dass mit Rücksicht auf die sachliche und persönliche Unabhängigkeit der Finanzrichter (§§ 1, 14 Abs. 1 FGO) die Besorgnis der Befangenheit nur auf individuell bestimmte Besonderheiten gestützt werden könne und es deshalb ausgeschlossen sei, den gesamten Senat aufgrund des Vortrags abzulehnen, dass nach dem Geschäftsverteilungsplan ein in die Gerichtsbarkeit übergewechselter Finanzbeamter mit der Erledigung von Verfahren betraut sei, die aus seinem früheren Tätigkeitsbereich stammten.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 783 Nr. 6
MAAAA-67568