FGO § 14
Erster Teil: Gerichtsverfassung
Abschnitt II: Richter
§ 14 Richter auf Lebenszeit
(1) Die Richter werden auf Lebenszeit ernannt, soweit nicht in § 15 Abweichendes bestimmt ist.
(2) Die Richter des Bundesfinanzhofs müssen das 35. Lebensjahr vollendet haben.
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