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Keine Rückstellung für künftige Kammerbeiträge
Reichweite des going concern-Prinzips auf die Bewertung von Bilanzposten beschränkt?
Nach dem darf für Handwerkskammer-Zusatzbeiträge eines künftigen Beitragsjahres, die sich dem Grunde und der Höhe nach an dem in einem vergangenen Steuerjahr erzielten Gewerbeertrag bemessen, in der Steuerbilanz keine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten gebildet werden. Das Ergebnis passt sich in die Rechtsprechung des I., IV. und XIII. Senats des BFH ein, ist vertretbar, aber – das belegt das Urteil der Vorinstanz – keineswegs zwingend. Besondere Aufmerksamkeit verdient der dritte Leitsatz der Entscheidung, nach dem sich das going concern-Prinzip (nur) auf die Bewertung, nicht aber den Ansatz von Bilanzposten erstrecken soll. Der Beitrag zeichnet die wesentlichen Erwägungen des BFH nach und würdigt das Urteil kritisch.
Für Handwerkskammer-Zusatzbeiträge eines künftigen Beitragsjahres, die sich dem Grunde und der Höhe nach an dem in einem vergangenen Steuerjahr erzielten Gewerbeertrag bemessen, darf nach dem in der Steuerbilanz keine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten gebildet werden.
Das Urteil des BFH ist – auch für die Handelsbilanz – vertretbar, aber keineswegs zwin...