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Verwirrende Vielfalt der neuen CSR-Berichterstattung
Zu viele Freiheiten für Aufstellung und Prüfung?
Die neuen handelsrechtlichen Vorschriften zur Umsetzung und Ausgestaltung der europäischen CSR-Richtlinie durch das „Gesetz zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten“ (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz; nachfolgend CSR-RUG) wurden in die §§ 289b bis 289e und 315b bis 315c HGB aufgenommen, die Regelungen zur (Konzern-)Erklärung zur Unternehmensführung sind nun in den neuen §§ 289f und 315d HGB enthalten. Darüber hinaus wurden auch die bestehenden §§ 289 und 315 HGB zum Lage- und Konzernlagebericht, im Wesentlichen mit dem Ergebnis einer formalen Angleichung, überarbeitet.
Velte, Die nichtfinanzielle Erklärung und die Diversity-Berichterstattung nach dem CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz, NWB PAAAG-43313
Welche Möglichkeiten haben die Unternehmen bei Aufstellung und Offenlegung?
Welche Prüfungsvarianten treffen auf die Berichts- und Offenlegungsvarianten?
Hat der Gesetzgeber das Ziel, die gestiegenen Informationsbedürfnisse der Stakeholder zu befriedigen, erreicht?
I. Einleitung
[i]Meyer, Auswirkungen des CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes auf die Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers, WP Praxis 6/2017 S. 133 NWB FAAAG-45133Weller/Meyer, Zur Berichterstattung zu nichtfinanziellen Informationen nach dem CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz, PiR 5/2017 S. 125 NWB EAAAG-44118 Mit Einführung der neuen Berichtspflicht über nichtfinanzielle Belange versucht der Gesetzgeber unter Ausschöpfung bestehender...