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Einkommensteuer: Scheidungskosten nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abziehbar
Leitsatz
Scheidungskosten sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) i. S. des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG. Sie sind durch § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen. Denn ein Stpfl. erbringt die Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse.
Sachverhalt
Streitig ist die Abziehbarkeit von Scheidungskosten als
außergewöhnliche Belastungen nach der Änderung des § 33 EStG durch das
Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG).
In ihrer ESt-Erklärung für das Streitjahr 2014 machte die Klägerin u. a. Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG geltend. Das FA setzte die ESt auf 6.975 € fest. Das FA berücksichtigte die als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten Ehescheidungskosten nicht. Andere als außergewöhnliche Belastungen anerkannte Aufwendungen i. H. von 1.137 € wirkten sich aufgrund der zumutbaren Belastung i. H. von 1.216 € nicht aus. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob die Klägerin Klage, der das FG stattgab. Der BFH hielt die Revision des...