BFH Beschluss v. - VIII B 64/00

Gründe

Die —möglicherweise unzulässige— Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

1. Die Entscheidung des Streitfalles erfordert nicht die Klärung einer grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfrage (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—). Umstritten ist die Auslegung des Vertrages vom . Geht es im Kern nur um die Auslegung eines Vertrages, muss bei einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Rechtsfrage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung den eingeschränkten Prüfungsbereich des Revisionsgerichts bei Vertragsauslegungen betreffen (vgl. , BFH/NV 1999, 1469). In der Revisionsinstanz ist die Auslegung von Verträgen durch das Finanzgericht (FG) nicht uneingeschränkt, sondern daraufhin zu prüfen, ob die gesetzlichen Auslegungsregeln sowie die Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet wurden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. , BFHE 133, 3, BStBl II 1981, 475, m.w.N.; vom XI R 6/98, BFHE 188, 415, BStBl II 1999, 735, 736). Nach § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist bei Auslegung von Willenserklärungen der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Außerdem sind nach § 157 BGB Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Verboten ist damit die Buchstabeninterpretation; geboten ist die Berücksichtigung u.a. des sprachlichen Zusammenhangs der abgegebenen Willenserklärungen, der Stellung der auslegungsbedürftigen Formulierung im Gesamtzusammenhang des Textes und sämtlicher Begleitumstände (vgl. z.B. , BFH/NV 1997, 806, m.w.N.; vom X R 38/95, BFHE 190, 302, BStBl II 2000, 21). Damit lässt sich die von der Klägerin aufgeworfene Auslegungsfrage, ob der Wortlaut oder das wirtschaftlich Gewollte maßgeblich ist, aus dem Gesetz und der bisherigen Rechtsprechung beantworten. Ein weiterer abstrakter Klärungsbedarf ist insoweit nicht ersichtlich.

2. Die Klägerin hat die Rüge, das FG habe gegen seine Verpflichtung verstoßen, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (§ 76 FGO), nicht schlüssig erhoben. Dafür hätte sie vortragen müssen, zu welchen konkreten Tatsachen weitere Ermittlungen geboten waren, welche Beweismittel zu welchem Beweisthema das FG hätte erheben müssen, wo Tatsachen vorgetragen waren, aus denen sich dem FG die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen auch ohne einen entsprechenden Beweisantrag hätte aufdrängen müssen, welches Ergebnis die zusätzliche Erhebung von Beweisen aller Voraussicht nach gehabt hätte und inwieweit die unterlassene Beweiserhebung oder Ermittlungsmaßnahme zu einer anderen Entscheidung des FG hätte führen können (vgl. , BFHE 152, 500, BStBl II 1988, 819, unter 1. der Gründe). Bei der Rüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht des FG muss auch dargelegt werden, warum der sachkundig vertretene Beschwerdeführer nicht von sich aus die Erhebung von Beweisen oder die Vornahme bestimmter zusätzlicher Ermittlungen beantragt hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom V B 25/93, BFH/NV 1995, 307; vom VIII B 127/95, BFH/NV 1996, 842). Diesen Anforderungen genügt das pauschale Vorbringen der Klägerin nicht. Sie hat bereits nicht dargelegt, zu welcher konkreten und für die Entscheidung des Streitfalles erheblichen Tatsache welche Person als Zeuge hätte gehört werden sollen und was diese Person voraussichtlich bekundet hätte. Soweit sie vorträgt, ein Beweisangebot sei lediglich im Vertrauen auf die eigene Sachaufklärungspflicht des Senats unterblieben, ist darüber hinaus nicht deutlich geworden, aus welchen Gründen sich dem FG unter den gegebenen Umständen eine Sachaufklärung durch Zeugenvernehmung hätte aufdrängen sollen, wenn die Klägerin selbst eine solche weder angeregt noch beantragt hat.

3. Im Übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe von Gründen.

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Fundstelle(n):
PAAAA-67554