Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Übertragung einer 6b-Rücklage auf eine EU-Betriebsstätte
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB CAAAG-56776 Die Übertragung einer 6b-Rücklage setzt u. a. voraus, dass die angeschafften oder hergestellten Ersatzwirtschaftsgüter zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehören (§ 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG). Dies ist unionsrechtlich nicht (mehr) zu beanstanden, auch wenn der Inlandsbezug gegen die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) verstößt. Denn der Gesetzgeber hat diesen Verstoß gegen europäisches Recht mit der Schaffung von § 6b Abs. 2a EStG, der gem. § 52 Abs. 14 EStG i. d. F. des StÄndG 2015 auch auf Veräußerungsgewinne anzuwenden ist, die vor Gesetzesverkündung () entstanden sind, geheilt ( NWB BAAAG-54429).
Ausführlicher Beitrag s. .
Stundungsmodell: [i]Stundung auf Antrag des Steuerpflichtigen im Wirtschaftsjahr der VeräußerungNach § 6b Abs. 2a Satz 1 EStG i. d. F. des StÄndG 2015 kann die festgesetzte Steuer, die auf einen Gewinn i. S. des Abs. 2 entfällt, auf Antrag des Steuerpflichtigen in fünf gleichen Jahresraten entrichtet werden. Voraussetzung ist, dass im Jahr der Veräußerung eines nach Abs. 1 Satz 1 begünstigten Wirtschaftsguts oder in den folgenden vier Jahren ein in Abs. 1 Satz 2 bezeichnetes Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt wird, das einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR zuzu...