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LSG Sachsen-Anhalt Beschluss v. - L 3 R 48/17 B

Gesetze: JVEG § 9 Abs. 1 S. 1; Anl. 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG; JVEG § 4 Abs. 7 S. 1; JVEG § 4 Abs. 3; JVEG § 8 Abs. 1 Nr. 1; JVEG § 8 Abs. 2

Leitsatz

Leitsatz:

1. Gutachten zur Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne von Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG schließen auch Gutachten über die Erwerbsminderung eines Versicherten nach § 43 SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom = BGBl I 2000, 1827 ein. Mit der Rentenreform ist insbesondere die amtliche Überschrift (Zweiter Abschnitt, Zweiter Unterabschnitt, Zweiter Titel) nicht geändert worden, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind die in den §§ 43 bis 45 SGB VI genannten Renten, zu denen auch die Rente wegen Erwerbsminderung gehört.

2. Ein Gutachten zur Erwerbsminderung ist nur dann nach der Honorargruppe 3 zu vergüten, wenn es sich um eines mit besonderen Schwierigkeiten und hohem Schwierigkeitsgrad handelt. Diese Kriterien sind gutachtenbezogen und hängen nicht von der Qualifikation des Sachverständigen ab.

Fundstelle(n):
MAAAG-56511

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LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 13.04.2017 - L 3 R 48/17 B

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