BFH Beschluss v. - VII S 35/00

Gründe

Die Gegenvorstellung ist zulässig, aber nicht begründet.

1. Die vom Antragsteller persönlich erhobene Gegenvorstellung ist wirksam, obwohl er sich nicht entsprechend § 62a Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (s. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom , BGBl I, 1757) i.V.m. § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes von einem Angehörigen der dort genannten Berufsgruppen hat vertreten lassen. Zwar gilt der Vertretungszwang auch für Gegenvorstellungen (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom XI B 14/93, BFH/NV 1994, 255, und vom IX S 6/96, BFH/NV 1997, 305), die sich gegen Entscheidungen wenden, die in Verfahren ergangen sind, für die Vertretungszwang besteht. Da sich die Gegenvorstellung hier aber auf die Ablehnung eines vom Antragsteller zulässigerweise persönlich beim BFH gestellten Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) bezieht, kann sie der Antragsteller ebenfalls persönlich einlegen (vgl. , BFH/NV 2000, 1065, m.w.N.).

2. In der Sache ändert das Vorbringen des Antragstellers nichts daran, dass es, wie in dem beanstandeten Beschluss des Senats vom VII S 35/00 (NV) ausführlich dargelegt ist, an der Vorlage der vom Gesetz erforderlichen Erklärung des Antragstellers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse fehlt, ohne die eine Bewilligung von PKH nicht in Betracht kommt. Die Bedürftigkeit des Antragstellers ist hier auch nicht gerichtsbekannt; ob sie beim Finanzgericht bekannt ist, kann dahinstehen, da dies für die Bewilligung von PKH durch den BFH auf keinen Fall relevant sein kann. Den weiteren Ausführungen des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom kommt für die vom Senat getroffene Entscheidung keine Bedeutung zu. Die Gegenvorstellung war daher zurückzuweisen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 810 Nr. 6
IAAAA-67500