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LAG Rheinland-Pfalz Urteil v. - 5 Sa 509/13

Die Parteien streiten zweitinstanzlich noch über die Zahlung von Differenzlohn für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2012 und einer Entschädigung wegen Diskriminierung aufgrund des Geschlechts sowie um Auskunftsansprüche.

Fundstelle(n):
DB 2014 S. 2718 Nr. 47
DStR 2014 S. 14 Nr. 45
DAAAG-56420

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Nutzungsdauer:
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LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 14.08.2014 - 5 Sa 509/13

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