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EuGH | Gerichtsstandsklausel zwischen Gesellschaften gilt nicht allgemein auch für deren Vertreter persönlich
Art. 23 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel-I-Verordnung) ist dahin auszulegen, dass eine Gerichtsstandsklausel, die zwei Unternehmen vertraglich miteinander vereinbaren, nicht allgemein von den Vertretern dieser Gesellschaften geltend gemacht werden kann, um die Zuständigkeit des Gerichts zu bestreiten, vor dem eine Schadensersatzklage gegen sie wegen unerlaubter Handlungen in Ausübung ihrer Pflichten für die Gesellschaft verhandelt wird.
Im [i]Vertreter einer Gesellschaft unterfallen nicht ohne Vereinbarung einer Zuständigkeitsklausel, der sie für ihre Gesellschaft zugestimmt habenAusgangsverfahren verlangte eine maltesische Gesellschaft (Schiffseignerin) vom Verwaltungsrat und vom Geschäftsführer einer griechischen Schiffschartergesellschaft (mit Satzungssitz in Panama) gesamtschuldnerisch S...