Online-Nachricht - Montag, 11.09.2017

Einkommensteuer | § 35b EStG bei Schenkungen als Vorerwerb (FG)

Schenkungen und Übertragungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge werden auch dann nicht nach § 35b EStG begünstigt, wenn sie als Vorerwerbe im Rahmen der Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG bei der Erbschaftsbesteuerung zu berücksichtigen sind (; Revision zugelassen).

Sachverhalt: Der Kläger und sein Vater gründeten 2008 eine GmbH, an welcher der Kläger zu 49 % beteiligt war, der Vater zu 51 %. Im Rahmen der Gründung brachte der Vater sein Einzelunternehmen in die GmbH ein. Schenkungsteuer fiel aufgrund des persönlichen Freibetrags nicht an. 2009 starb der Vater. Der Kläger erhielt den Geschäftsanteil des Vaters.

Im Streitjahr 2011 veräußerte der Kläger seine Geschäftsanteile an einen fremden Erwerber und erzielte einen Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG. Das FA war der Auffassung, dass die Steuerermäßigung zu kürzen sei, weil die der Erbschaftsteuer unterworfenen Einkünfte nicht mit dem einkommensteuerlichen Veräußerungsgewinn, sondern mit der erbschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen seien.

Hierzu führte das FG Düsseldorf weiter aus:

  • Der Erbschaftsteuer unterliegen keine Einkünfte, sondern die Bereicherung des Erwerbers, die aus Vermögensgegenständen besteht (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 ErbStG). Hiernach müssen Vermögensgegenstände gegeben sein, welche der Erbschaftsteuer unterlegen haben und erst nach dem Erbfall beim Erben zu Einkünften führen.

  • Der erbschaftsteuerliche Erwerb des Klägers führte bei ihm im übernächsten Jahr 2011 zu Einkünften i. S. des EStG. Im Rahmen der Besteuerung des Veräußerungsgewinns nach § 17 EStG sind Vermögensgegenstände berücksichtigt worden, die der Erbschaftsteuer unterlegen haben.

  • Die Steuerermäßigung gemäß § 35b EStG ist jedoch nur insoweit zu berücksichtigen, als der Kläger der Erbschaftsteuer unterlegene Vermögensteile als Erwerb von Todes wegen erhalten hat. Schenkungen werden nicht nach § 35b EStG begünstigt, auch nicht Übertragungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge.

  • Im Streitfall hat der Kläger 2009 durch Vermächtnisse GmbH-Anteile in Höhe von 51 % erworben. GmbH-Anteile in Höhe von 49 % waren dem Kläger zuvor vom Erblasser im Wege der vorweggenommenen Erbfolge geschenkt worden, sodass diese nicht nach § 35b EStG begünstigt sind.

  • Die Unterscheidung zwischen Schenkungen und Erwerben von Todes wegen für die Steuerermäßigung des § 35b EStG ist verfassungsgemäß. Der Grund für die Beschränkung des § 35b EStG auf die Erbschaftsteuer ist gerechtfertigt, weil bei Schenkungen wesentlich größere Gestaltungsspielräume bestehen.

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
NWB YAAAG-56358