1) Für die Schätzung des Wertes des Grund- und Boden- sowie des Gebäudeanteils bei der Aufteilung eines Gesamtkaufpreises
für eine Immobilie kann die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV), die zur Ermittlung von Grundstückswerten nach
dem BauGB ergangen ist, entsprechend herangezogen werden.
2) Ob die Aufteilung mithilfe des Vergleichswert, - des Ertragswert-, des Sachwertverfahrens oder mehrerer dieser Verfahren
erfolgt, ist nach den tatsächlichen Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls zu entscheiden.
3) Die in der ImmoWertV genannten Ermittlungsverfahren stehen gleichwertig nebeneinander.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): ErbStB 2017 S. 370 Nr. 12 CAAAG-56335
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