Voraussetzungen für Kindergeld für eine
Lehrerin in Russland für deren in Russland lebendes Kind
Leitsatz
1. Die Kindergeldvoraussetzungen
nach §§ 62 Abs. 1 Nr. 2a, 1 Abs. 2 EStG sind wegen der Verknüpfung
von Dienstverhältnis und Arbeitslohn durch das Wort "dafür" bei
§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG nur dann erfüllt, wenn das Dienstverhältnis
zu demselben Rechtsträger besteht, aus dessen inländischer öffentlicher
Kasse der Arbeitslohn bezogen wird.
2. Ob eine erweiterte unbeschränkt
Steuerpflicht des Steuerpflichtigen nach § 1 Abs. 2 EStG besteht,
haben ausschließlich die Finanzbehörden und nicht eine Botschaft
der Bundesrepublik Deutschland zu beurteilen.
Fundstelle(n): IAAAG-56333
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Online-Dokument
Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 12.07.2017 - 3 K 232/17
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