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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 3 K 232/17

Gesetze: EStG § 1 Abs. 2, EStG § 62, EStG § 63

Voraussetzungen für Kindergeld für eine Lehrerin in Russland für deren in Russland lebendes Kind

Leitsatz

1. Die Kindergeldvoraussetzungen nach §§ 62 Abs. 1 Nr. 2a, 1 Abs. 2 EStG sind wegen der Verknüpfung von Dienstverhältnis und Arbeitslohn durch das Wort "dafür" bei § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG nur dann erfüllt, wenn das Dienstverhältnis zu demselben Rechtsträger besteht, aus dessen inländischer öffentlicher Kasse der Arbeitslohn bezogen wird.

2. Ob eine erweiterte unbeschränkt Steuerpflicht des Steuerpflichtigen nach § 1 Abs. 2 EStG besteht, haben ausschließlich die Finanzbehörden und nicht eine Botschaft der Bundesrepublik Deutschland zu beurteilen.

Fundstelle(n):
IAAAG-56333

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 12.07.2017 - 3 K 232/17

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