Kein Einspruch vor Bekanntgabe des betreffenden Verwaltungsakts
keine ernstlichen Zweifel an der Gültigkeit der der Milchabgabe zugrunde liegenden unionsrechtlichen Vorschriften
Abwicklung des Milchwirtschaftsjahres 2014/2015
Leitsatz
1. Einspruch kann von der Bekanntgabe des betreffenden Verwaltungsaktes an eingelegt werden. Einwendungen, die zeitlich davor
erhoben werden, können nicht als wirksame Rechtsbehelfe angesehen werden. Der Einspruch wird auch nicht dadurch zulässig,
dass der Verwaltungsakt später bekanntgegeben wird. Er muss nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes wiederholt werden.
2. Es bestehen keine Zweifel an der Gültigkeit der der Milchabgabe zugrunde liegenden unionsrechtlichen Vorschriften.
3. Trotz der ersatzlosen Aufhebung der milchquotenrechtlichen Bestimmungen der VO (EG) Nr. 1234/2007 zum bestehen
keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Durchführung der EU-Milchquotenregelung nach dem zur Abwicklung des Milchwirtschaftsjahres
2014/ 2015 rechtmäßig ist.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): TAAAG-56325
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
FG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss v. 27.01.2016 - 3 V 105/15
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