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FG Mecklenburg-Vorpommern Beschluss v. - 3 V 105/15

Gesetze: MilchQuotV § 7 MilchquotV § 39 EGV 1234/2007 EGV 1788/2003 EGV 595/2004 EWGV 3950/92 AO § 168AO § 347 Abs. 1 Nr. 1AO § 355 Abs. 1AOFGO § 69 Abs. 3 S. 1AOFGO § 69 Abs. 2 S. 2

Kein Einspruch vor Bekanntgabe des betreffenden Verwaltungsakts

keine ernstlichen Zweifel an der Gültigkeit der der Milchabgabe zugrunde liegenden unionsrechtlichen Vorschriften

Abwicklung des Milchwirtschaftsjahres 2014/2015

Leitsatz

1. Einspruch kann von der Bekanntgabe des betreffenden Verwaltungsaktes an eingelegt werden. Einwendungen, die zeitlich davor erhoben werden, können nicht als wirksame Rechtsbehelfe angesehen werden. Der Einspruch wird auch nicht dadurch zulässig, dass der Verwaltungsakt später bekanntgegeben wird. Er muss nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes wiederholt werden.

2. Es bestehen keine Zweifel an der Gültigkeit der der Milchabgabe zugrunde liegenden unionsrechtlichen Vorschriften.

3. Trotz der ersatzlosen Aufhebung der milchquotenrechtlichen Bestimmungen der VO (EG) Nr. 1234/2007 zum bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Durchführung der EU-Milchquotenregelung nach dem zur Abwicklung des Milchwirtschaftsjahres 2014/ 2015 rechtmäßig ist.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
TAAAG-56325

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss v. 27.01.2016 - 3 V 105/15

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