Umsatzsteuer | Steuerbefreiung für Umsätze der ambulanten Pflege (BFH)
Leistungen der sog. 24-Stunden-Pflege von privatrechtlichen Einrichtungen zur ambulanten Pflege waren in den Jahren 2005 und 2006 nur dann umsatzsteuerfrei, wenn im Vorjahr oder im jeweiligen Kalenderjahr die Pflegekosten in mindestens 40 % der Pflegefälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden sind. Diese Einschränkung ist weder unionsrechtswidrig noch verfassungswidrig (; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten darüber, ob die Umsätze aus der ambulanten 24-Stunden-Pflege für kranke und hilfsbedürftige Personen in den Jahren 2005 und 2006 steuerfrei sind.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
Eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG a.F. kommt nicht in Betracht, da der Tatbestand der Norm nicht erfüllt ist. Die Pflegekosten sind nicht "im vorangegangenen Kalenderjahr" in mindestens 40 % der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden.
Die Leistungen des Klägers sind auch nicht nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG steuerfrei: § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG a.F. war in den Streitjahren 2005 und 2006 insoweit nicht unionsrechtswidrig, als die Vorschrift die Steuerbefreiung von der Einhaltung der 40 %-Grenze (im selben Jahr) abhängig gemacht hat.
Quelle: ; NWB Datenbank (il)
Fundstelle(n):
NWB OAAAG-56211