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Heilberufe-Beratung direkt digital Nr. 9 vom Seite 5

Vorsicht bei der Teilnahme an gesponserten Fortbildungen für Ärzte

Auf die Angemessenheit des Vorteils kommt es an

Christian Schmitte

Die Teilnahme an von der Industrie gesponserten Fortbildungsveranstaltungen birgt für Ihre Mandanten nicht unerhebliche Risiken, wenn der Umfang des Sponsorings eine sog. Unrechtsvereinbarung vermuten lässt. Vor dem Hintergrund der neu eingeführten §§ 299a und 299b StGB kann die Teilnahme an einer derartigen Fortbildungsveranstaltung sogar eine strafbare Handlung darstellen.

I. Berufsrechtliche Grenzen

§ 32 der Musterberufsordnung der Ärzte (MBO-Ärzte) enthält berufsrechtliche Regelungen über unerlaubte Zuwendungen an Ärzte. Durch die Regelungen soll bereits der Anschein vermieden werden, dass sich der Arzt durch Zuwendungen in seiner Unabhängigkeit beeinflussen lassen könnte. Die Annahme von geldwerten Vorteilen im Zusammenhang mit berufsbezogenen Fortbildungsveranstaltungen ist berufsrechtswidrig, wenn die gewährten Vorteile unangemessen sind.


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§ 32 MBO-Ärzte: Unerlaubte Zuwendungen
(1) Ärztinnen und Ärzten ist es nicht gestattet, von Patientinnen und Patienten oder Anderen Geschenke oder andere Vorteile für sich oder Dritte zu fordern oder sich oder Dritten versprechen zu lassen oder anzunehmen, wenn hierdurch der Eindruck erweckt wird, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung be...


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