BFH Beschluss v. - VII B 74/01

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war Fahrer eines Personenkraftwagens, bei dessen Überholung an der Grenzzollstelle X 20 000 Stück unverzollte und unversteuerte Zigaretten festgestellt wurden. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt) hat den Kläger daraufhin mit dem angefochtenen Steuerbescheid zur Zahlung von Tabaksteuer in Höhe von 2 900,00 DM aufgefordert. Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Kläger hatte vorgetragen, dass er im Hinblick auf ein in Y gegen ihn anhängiges Strafverfahren nur habe beweisen wollen, dass man eine solche Menge an Zigaretten nicht schmuggeln könne; er habe die Zigaretten nicht einführen, sondern mit ihnen an der Grenze gestellt werden wollen.

II. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig.

1. Gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom (BGBl I 2000, 1757) ist die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde noch nach § 115 Abs. 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der vor In-Kraft-Treten des 2.FGOÄndG geltenden Fassung (FGO a.F.) zu beurteilen, weil das angefochtene Urteil vor dem verkündet worden ist.

2. Der vom Kläger gerügte Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) mangelnder Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 FGO) ist unzureichend bezeichnet (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.), weil der Kläger nicht vorgetragen hat, dass er die Nichtdurchführung der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung gerügt hat oder weshalb er sie nicht hat rügen können. Eine unterlassene Beweiserhebung kann nur dann einen Verfahrensfehler darstellen, wenn der Beteiligte, der sie beantragt hat, nicht gemäß § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozeßordnung auf sie verzichtet hat. Von einem solchen Verzicht ist auszugehen, wenn der betreffende Beteiligte die Unterlassung der Beweiserhebung nicht rechtzeitig gerügt hat (vgl. Bundesfinanzhof —BFH—, Urteil vom I R 54/93, BFHE 175, 40, BStBl II 1994, 864).

3. Die vom Kläger behauptete Abweichung des erstinstanzlichen Urteils von Entscheidungen des BFH (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F.) ist ebenfalls nicht ausreichend bezeichnet (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.), weil der Kläger nur rügt, dass sich das Finanzgericht nicht mit der von ihm (dem Kläger) angeführten Rechtsprechung des BFH auseinander gesetzt habe. Zur Bezeichnung einer Abweichung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F. wäre es aber erforderlich gewesen, abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil solchen aus Entscheidungen des BFH so gegenüberzustellen, dass eine Abweichung deutlich wird.

4. Auch die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.), weil er weder eine Rechtsfrage formuliert hat, deren Klärung er für grundsätzlich bedeutsam hält, noch ausgeführt hat, weshalb die Sache über den konkreten Fall hinaus im Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Handhabung und Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig ist. Im Übrigen unterliegt es keinen Zweifeln, dass es sich bei dem die Zollschuld begründenden vorschriftswidrigen Verbringen einer Ware in das Zollgebiet (Art. 202 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften —Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 302/1—) um eine reine Tathandlung handelt, bei der es in der Regel auf das Verschulden des Täters oder dessen mit der Handlung verbundene Absicht nicht ankommt (vgl. Lichtenberg in Dorsch, Zollrecht B I/202 Rz. 2; Witte, Zollkodex, 2. Aufl., Art. 202 Rz. 4; , BFH/NV 2000, 99).

Fundstelle(n):
BAAAA-67456