Anwendung der Entfernungspauschale für Anfahrten von Bauarbeitern zu Sammelpunkt des Arbeitgebers bei Weitertransport in Arbeitgeberfahrzeug
zu auswärtigen Baustellen und teilweise nicht arbeitstäglicher Rückkehr an den Wohnort
Leitsatz
1. Arbeitnehmer, die auf verschiedenen Baustellen tätig werden und stets denselben Sammelpunkt aufsuchen, um von dort in einem
Fahrzeug des Arbeitgebers zur jeweiligen Baustelle zu gelangen, gehören einer Berufsgruppe an, die im Normalfall „typischerweise
arbeitstäglich” i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG einen vom Arbeitgeber festgelegten Ort ansteuert und für die
mit einem eigenen PKW zum Sammelpunkt durchgeführten Fahrten deswegen nur in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungskosten
abgezogen werden können. Das gilt auch, wenn die Arbeitnehmer öfters mehrere aufeinander folgende Tage auf auswärtigen Baustellen
arbeiten und deswegen nicht arbeitstäglich an ihren Wohnort zurückkehren.
2. Eine „typischerweise arbeitstägliche” Anfahrt zu einem Sammelpunkt ist anzunehmen, wenn zwar die Anfahrt nicht an jedem
Arbeitstag stattfindet, jedoch immer dann, wenn der Arbeitnehmer von seinem Wohnort aufbricht, um seine Arbeit binnen eines
Tages oder längerwährend auf einer Baustelle zu verrichten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): GStB 2017 S. 433 Nr. 12 MAAAG-55980
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Urteil v. 14.03.2017 - 8 K 1870/16
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