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Einschränkung einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung
(1) Eine nach § 309 Abs. 1 AO erlassene und aufrechterhaltene Pfändungs- und Einziehungsverfügung kann nicht dahingehend eingeschränkt werden, dass dem Drittschuldner unter Rangwahrung gestattet wird, bis auf Widerruf an den Vollstreckungsschuldner zu zahlen und keine Beträge mehr einzubehalten. (2) Aufgrund des untrennbaren Zusammenhangs zwischen Beschlagnahme und Pfandrecht ist ein einstweiliger Verzicht auf die Wirkungen des Pfandrechts ohne Aufhebung der mit der Pfändung bewirkten Verstrickung ausgeschlossen. Für eine solche Ruhendstellung der Pfändungsverfügung besteht in § 309 Abs. 1 AO keine S. 687Rechtsgrundlage (Bezug: § 309 Abs. 1, § 257, § 258, § 316 Abs. 3 AO; § 765a, § 843 ZPO).
Die Klägerin ist als Kreditinstitut jährlich in mehreren Tausend Fällen Adressatin von Pfändungs- und Einziehungsverfüg...