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Haftung des Geschäftsführers nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH
Der als Haftungsschuldner nach § 69 AO in Anspruch genommene Geschäftsführer einer GmbH ist nach § 166 AO im Haftungsverfahren mit Einwendungen gegen unanfechtbar festgesetzte Steuern der von ihm vertretenen und in Insolvenz geratenen GmbH ausgeschlossen, wenn er im Prüfungstermin nicht anwesend gewesen ist und deshalb gegen die Forderungen keinen Widerspruch erhoben hat, so dass diese zur Tabelle festgestellt worden sind (Bezug: § 69, § 34 Abs. 1, § 166, § 191 Abs. 1 AO; § 176, § 178, § 201 Abs. 2 InsO).
Der BFH stellt somit im Anwendungsbereich des § 166 AO die Nichtteilnahme des Geschäftsführers am insolvenzrechtlichen Prüfungstermin dem Versäumnis einer Anfechtungsmöglichkeit gleich. Ist die Steuer einer GmbH als Stpfl. gegenüber unanfechtbar festgesetzt worden, so hat dies neben einem Gesamtrecht...