Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Hinzurechnung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG 1995: Keine sachliche Unbilligkeit trotz fehlenden Verlustvortrags
Die ersatzlose Streichung des § 12 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 1995 i. d. F. bis zur Änderung durch Art. 3 Nr. 4 Buchst. a des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform rechtfertigt auch in dem Fall, dass eine doppelte Verlustnutzung nicht zu besorgen ist, weder eine teleologische Reduktion des § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG 1995 noch eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen (Bezug: § 163 Satz 1, § 184 Abs. 2 AO; § 12 Abs. 2 Satz 1, 2, 4 UmwStG 1995). S. 685
Bei einer Verschmelzung gilt nach § 12 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 für die Übernahme der übergegangenen Wirtschaftsgüter bei der übernehmenden Körperschaft § 4 Abs. 1 UmwStG 1995 entsprechend, d. h. diese sind mit dem in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft enthaltenen Wert zu übernehmen. Bei der Ermittlung des Gewinns der übernehmenden Körperschaft bleibt nach § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 1995 ein Gewinn oder ein Verlust i. H. des Unterschieds zwischen dem Buchwert der Anteile (§ 4 Abs. 4 Satz 2 UmwStG 1995) ...BGBl 1997 I S. 2590BStBl 1997 I S. 928BGBl 1997 I S. 3121BStBl 1998 I S. 7