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Beitragspflicht der IHK ist verfassungsgemäß
Die an die Pflichtmitgliedschaft in der IHK gebundene Beitragspflicht ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (, 1 BvR 1106/13 NWB RAAAG-52082).
Hintergrund: Die IHK sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisiert, an die die Kammermitglieder Beiträge zahlen müssen. Pflichtmitglied ist, wer im Bezirk der regional jeweils zuständigen IHK einen Gewerbebetrieb betreibt.
Sachverhalt: Auch die beiden Beschwerdeführerinnen wurden zu einem Kammerbeitrag herangezogen und haben gegen die Beitragsbescheide erfolglos geklagt. Mit ihren Verfassungsbeschwerden wenden sie sich gegen die Beitragsbescheide und gegen die Bestimmungen des Gesetzes über die Industrie- und Handelskammer (IHKG) zur Pflichtmitgliedschaft. Diese verlet...