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Übertragung einer § 6b-Rücklage auf eine EU-Betriebsstätte
(1) Die Übertragung einer § 6b-Rücklage setzt u. a. voraus, dass die angeschafften und hergestellten Ersatzwirtschaftsgüter zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte des Stpfl. gehören (§ 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG). (2) Es ist unionsrechtlich weder zu beanstanden, dass § 6b Abs. 2a EStG i. d. F. des StÄndG 2015 die auf den Veräußerungsgewinn anfallende Steuer nur stundet, noch bestehen gegen den Stundungszeitraum von fünf Jahren Bedenken. (3) Wurden nach § 6b Abs. 1 Satz 1 EStG begünstigte Wirtschaftsgüter in einem Wirtschaftsjahr vor Inkrafttreten des StÄndG 2015 veräußert und die Steuererklärung vor dem bereits abgegeben, genügt ein Stundungsantrag „für“ das Wirtschaftsjahr. Der Stpfl. ist auf Antrag so zu stellen, als habe er die Stundung rechtzeitig beantragt (Bezug: § 6b Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG).