BVerwG Beschluss v. - 6 B 45/17

Rundfunkbeitragspflicht; Wohnung im rundfunkrechtlichen Sinn

Gesetze: § 2 Abs 1 RdFunkBeitrStVtr BY, § 2 Abs 2 S 1 RdFunkBeitrStVtr BY, § 3 Abs 1 Nr 1 RdFunkBeitrStVtr BY

Instanzenzug: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Az: 7 BV 16.262 Beschlussvorgehend VG Ansbach Az: AN 6 K 15.00969 Urteil

Gründe

1Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers kann keinen Erfolg haben. Aufgrund des Darlegungserfordernisses nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ist der Senat darauf beschränkt, über die Revisionszulassung nur aufgrund derjenigen Gesichtspunkte zu entscheiden, die der Kläger in der Beschwerdebegründung angeführt hat. Daraus ergibt sich nicht, dass ein Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 VwGO vorliegt.

2Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, durch den der Beklagte für ein Wochenendhäuschen Rundfunkbeitrag für die Monate Juli bis September 2013 nebst Säumniszuschlägen in Höhe von 61,94 € festgesetzt hat. Die Anfechtungsklage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. In der Berufungsentscheidung heißt es, der Kläger sei als Inhaber des Wochenendhäuschens Beitragsschuldner. Das Häuschen sei eine beitragspflichtige Wohnung, weil es zum Wohnen und Schlafen geeignet sei. Die Eltern des Klägers hätten es entsprechend genutzt. Den Vortrag des Klägers, weder bewohne er das Häuschen noch benutze er die vorhandenen Rundfunkempfangsgeräte, habe das Verwaltungsgericht mit überzeugenden Gründen als unglaubhaft beurteilt. Dieser Auffassung schließe sich der Verwaltungsgerichtshof an.

31. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde trägt der Kläger weiterhin vor, er habe das zuvor von seinen Eltern als Wochenendhaus genutzte Gebäude in ein Gartenhaus ohne Wohnnutzung umgewidmet. Davon ausgehend wirft er als rechtsgrundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Fragen auf, wie die Begriffe der Wohnung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 RBStV und des Bewohnens im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV zu verstehen seien. Es sei ungeklärt, ob nur eine tatsächlich zu Wohnzwecken genutzte Raumeinheit unter den Wohnungsbegriff falle oder eine hypothetisch bestehende Möglichkeit der Wohnnutzung ausreiche. Mit diesen Fragen kann der Kläger die Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erreichen, weil sie auf der Grundlage der vorinstanzlichen Sachverhaltswürdigung nicht klärungsbedürftig sind. Soweit es für den Erfolg der Anfechtungsklage darauf ankommt, können die Fragen unmittelbar aufgrund des Wortlauts der § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV beantwortet werden.

4Nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2 RBStV ist die Rundfunkbeitragspflicht an die Wohnung im Sinne von § 3 Abs. 1 RBStV geknüpft; Beitragsschuldner ist der Wohnungsinhaber. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 RBStV ist Wohnung jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Einheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird. Daraus folgt unmissverständlich, dass der rundfunkbeitragsrechtliche Wohnungsbegriff nicht - wie etwa der melderechtliche Wohnungsbegriff nach § 20 Satz 1 BMG - auf die tatsächliche Wohnnutzung, sondern auf die Eignung einer Raumeinheit für Wohnzwecke abstellt. Ist diese gegeben, kommt es nicht darauf an, ob die Raumeinheit tatsächlich bewohnt wird.

5Davon ausgehend steht bindend fest, dass es sich bei dem Häuschen des Klägers um eine Wohnung im rundfunkbeitragsrechtlichen Sinne handelt: Der Verwaltungsgerichtshof hat angenommen, dass das Häuschen aufgrund seiner Ausstattung für die Nutzung als Wohnung geeignet ist. Dieser Sachverhaltswürdigung liegen ersichtlich die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts über die Ausstattung zugrunde. Daran ist der Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden, weil der Kläger weder eine durchgreifende Verfahrensrüge in Bezug auf den festgestellten Sachverhalt erhoben noch einen Verstoß gegen Grundsätze der tatrichterlichen Beweiswürdigung dargelegt hat (vgl. unter 2.).

6Nach § 2 Abs. 1 RBStV ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV ist Inhaber einer Wohnung jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Ein Bewohnen liegt nach dem Wortsinn dieses Begriffs jedenfalls dann vor, wenn jemand eine hierfür geeignete Wohnung zu Wohnzwecken nutzt. Entscheidend ist die Wohnnutzung als solche. Es kommt nicht darauf an, wieviel Zeit die Person in der Wohnung verbringt. Auch eine nur gelegentliche oder seltene Wohnnutzung ist ein Bewohnen im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV. Dementsprechend ist der Inhaber zweier oder mehrerer Wohnungen nicht nur für die vorwiegend genutzte Wohnung (Hauptwohnung), sondern auch für jede weitere Wohnung (Nebenwohnung) unabhängig von dem zeitlichen Umfang des dort verbrachten Aufenthalts rundfunkbeitragspflichtig ( 6 C 15.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:250117U6C15.16.0] - juris Rn. 32 und 51 <zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen>). Die Frage, ob ein Bewohnen im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV auch anzunehmen ist, wenn jemand zwar die Verfügungsgewalt für eine Wohnung innehat, d.h. jederzeit dort wohnen kann, davon aber keinen Gebrauch macht, stellt sich im vorliegenden Fall nicht. Diese Frage könnte in einem Revisionsverfahren nicht beantwortet werden, weil sie für den Erfolg der Anfechtungsklage keine entscheidungserhebliche Bedeutung hat.

7Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Bezugnahme auf die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts angenommen, dass der Kläger sein als Wohnung geeignetes Häuschen im Beitragszeitraum selbst bewohnt hat. Das Verwaltungsgericht ist zu dieser Überzeugung aufgrund einer ausführlichen und plausiblen Würdigung der von ihm festgestellten Tatsachen gelangt. Die gegenteiligen Angaben des Klägers, er wohne in dem Häuschen nicht mehr, hat es als "wenig glaubhaft" angesehen (Urteilsabdruck S. 14 ff.). Auch an diese Sachverhaltswürdigung ist der Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden, weil der Kläger weder eine durchgreifende Verfahrensrüge gegen den festgestellten Sachverhalt erhoben noch einen Verstoß gegen Grundsätze der tatrichterlichen Beweiswürdigung dargelegt hat (vgl. unter 2.).

82. Der Kläger hat nicht nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt, dass die Berufungsentscheidung auf einem Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruht. Er hält einen Verstoß des Verwaltungsgerichtshofs gegen § 128 VwGO für gegeben, weil das Berufungsgericht auf die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts Bezug genommen hat. Nach § 128 Satz 1 VwGO prüft das Oberverwaltungsgericht den Streitfall innerhalb des Berufungsantrags in gleichem Umfang wie das Verwaltungsgericht. Nach Satz 2 der Vorschrift berücksichtigt es auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel. Nach allgemeiner Ansicht folgt daraus aber nicht, dass das Berufungsgericht stets eine eigene Beweisaufnahme durchführen muss. Vielmehr kann es die Ergebnisse der Beweisaufnahme des Verwaltungsgerichts übernehmen, d.h. dessen Beweiswürdigung anhand des Sitzungsprotokolls oder der Gründe des erstinstanzlichen Urteils nachvollziehen. Eine eigene Beweisaufnahme des Berufungsgerichts ist geboten, wenn es von sich aus von der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts abweichen, insbesondere Beweismittel anders würdigen will oder dessen Beweiswürdigung durch einen Beteiligten erschüttert wird. Gleiches gilt, wenn ein Beteiligter neue entscheidungserhebliche Beweismittel in die Berufungsinstanz einführt (stRspr; vgl. 9 B 61.11 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 61 Rn. 6; - NJW-RR 2012, 704 Rn. 6 und 7; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 128 Rn. 4 m.w.N.).

9Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich kein Hinweis darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Wohnungseigenschaft des Wochenendhäuschens oder zur Wohnnutzung des Klägers eine eigenständige Beweiswürdigung hätte vornehmen müssen. Der Kläger hat sich darauf beschränkt, die Bezugnahme auf die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts zu beanstanden. Er hat aber nicht mitgeteilt, welcher Umstand dem Verwaltungsgerichtshof hätte Anlass geben können, von dieser Beweiswürdigung abzuweichen. Auf die Frage, ob der Beklagte im Berufungsverfahren prozessordnungsgemäß vorgetragen hat, kommt es nicht an.

10Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2017:270717B6B45.17.0

Fundstelle(n):
HAAAG-55772