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NWB Nr. 36 vom Seite 2736

BSG stärkt durch seine Entscheidung das ehrenamtliche Engagement

Simon Beyme

[i]BSG, Urteil vom 16.8.2017 - B 12 KR 14/16 R, PM 38/2017 vom 16.8.2017Ehrenämter sind in der gesetzlichen Sozialversicherung grds. auch dann beitragsfrei, wenn hierfür eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung gewährt und neben Repräsentationspflichten auch Verwaltungsaufgaben wahrgenommen werden, die unmittelbar mit dem Ehrenamt verbunden sind. Mit dieser Entscheidung hat das BSG einen vorläufigen Schlusspunkt unter die uneinheitliche Rechtsprechung (s. auch Wickert, NWB 21/2014 S. 1586) zur sozialversicherungsrechtlichen Einstufung pauschaler Aufwandsentschädigungen für ehrenamtlich Tätige gezogen. Diese ist seit der Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse ein regelmäßiger Streitpunkt in Betriebsprüfungen der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund).

DRV: Vorstand einer Kreishandwerkerschaft ist geringfügig beschäftigt

[i]DRV behandelt Ehrenamt wie „normales“ BeschäftigungsverhältnisGeklagt hatte eine Kreishandwerkerschaft (Körperschaft des öffentlichen Rechts). Diese unterhält für die laufenden Geschäfte eine Geschäftsstelle mit einem hauptamtlichen Geschäftsführer und mehreren Angestellten. Der Kreishandwerkerschaft steht ein Kreishandwerksmeister vor, der diese Aufgabe neben seiner Tätigkeit als selbstä...

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