BFH Beschluss v. - VII B 224/00

Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist Halterin eines im Inland zugelassenen Kfz-Anhängers. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) stellte den Anhänger auf entsprechenden Antrag der Klägerin für die Zeit ab dem mit Bescheid vom gemäß § 10 Abs. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) von der Kraftfahrzeugsteuer frei.

Nachdem das FA festgestellt hatte, dass der Anhänger im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt und im Ausland überwiegend von ausländischen Zugmaschinen gezogen wurde, setzte es gemäß § 10 Abs. 4 KraftStG 1979 mit Änderungsbescheid vom , gestützt auf § 12 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG 1979, Kraftfahrzeugsteuer ab dem fest.

Den dagegen eingelegten Einspruch hat die Klägerin zurückgenommen.

Nachdem der (BFHE 180, 188, BStBl II 1996, 168) in einem gleich gelagerten Fall zwischen den Beteiligten das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 KraftStG bejaht hatte, beantragte die Klägerin am die rückwirkende Freistellung des Anhängers ab dem , da ab diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 KraftStG vorgelegen hätten.

Das FA stellte den Anhänger rückwirkend ab dem von der Kraftfahrzeugsteuer frei und lehnte mit Bescheid vom eine weitergehende Freistellung für die Vergangenheit wegen der entgegenstehenden Bestandskraft des Änderungsbescheides vom ab.

Die dagegen mit Zustimmung des FA erhobene Sprungklage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, dass die Voraussetzungen zur Änderung des Steuerbescheides gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG nicht vorlägen. ”Eintreten” i.S. der Norm liege nur vor, wenn ein entsprechender Antrag nach § 10 Abs. 1 KraftStG gestellt worden sei. Der Antrag sei Tatbestandsmerkmal, so dass die Freistellung erst ab dem Zeitpunkt des Antragseinganges gewährt werden könne. Der Antrag könne nicht mit Wirkung für die Vergangenheit gestellt werden. Die Antragstellung sei aber erst am erfolgt. Aus dem vorherigen Antrag vom könne die Klägerin keine Rechte mehr herleiten, da das FA die zunächst bewilligte Steuerfreistellung rückwirkend versagt und sie den dagegen eingelegten Einspruch zurückgenommen habe. Eine rückwirkende Änderung der Steuerfestsetzung gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) komme ebenso wenig in Betracht.

Wegen Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde erhoben, mit der sie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Dabei kann der Senat offen lassen, ob die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der von ihr aufgeworfenen Rechtsfrage hinreichend i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der nach Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom insoweit noch anzuwendenden bisherigen Fassung dargelegt, insbesondere hinreichend deutlich gemacht hat, inwiefern die von ihr aufgeworfene Frage, ob der Antrag nach § 10 Abs. 1 KraftStG nachträglich gestellt werden kann, über den Streitfall hinaus allgemeine Bedeutung hat und zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung höchstrichterlicher Klärung bedarf. Denn dieser Frage kommt grundsätzliche Bedeutung jedenfalls deshalb nicht zu, weil sie eindeutig zu verneinen und offensichtlich so zu entscheiden ist, wie es das FG getan hat (s. zu diesem Kriterium , BFH/NV 1995, 229, m.w.N.).

Die Rechtsfrage, ob der Antrag gemäß § 10 Abs. 1 KraftStG auch rückwirkend gestellt werden kann, ist im Übrigen durch die (BFHE 149, 329, BStBl II 1987, 510) und vom VII R 109/97 (BFH/NV 1998, 1265) bereits geklärt. Danach ist der Antrag Tatbestandsmerkmal der Sonderregelung des § 10 KraftStG. In dem Senatsurteil in BFH/NV 1998, 1265 hat der erkennende Senat insoweit ausdrücklich entschieden, dass ein Antrag gemäß § 10 Abs. 2 KraftStG zu Beginn des betreffenden Besteuerungszeitraums gestellt werden muss und eine rückwirkende Festsetzung eines Anhängerzuschlages nicht in Betracht kommt. Dass für § 10 Abs. 1 KraftStG das Gleiche gilt, ergibt sich nicht nur aus dem Urteil in BFHE 149, 329, BStBl II 1987, 510, sondern auch daraus, dass unbeschadet des unterschiedlichen Wortlauts der Abs. 1 und 2 des § 10 KraftStG für eine unterschiedliche Behandlung des in beiden Vorschriften verlangten Antrags sachliche Gründe nicht erkennbar sind. Der Zusammenhang der Erhebung eines Anhängerzuschlages für Zugmaschinen mit der Steuerbefreiung für von solchen Zugmaschinen gezogene Anhänger legt vielmehr eine Gleichbehandlung nahe.

Überdies würde sich die vorgenannte angebliche Grundsatzfrage in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Denn dass eine Änderung eines bestandskräftigen Kraftfahrzeugsteuerbescheides im Streitfall nicht in Betracht kommt, ergibt sich —wie das FG zutreffend ausgeführt hat— aus dem eindeutigen Wortlaut der hier allein in Betracht kommenden Änderungsvorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG. Danach ist eine Änderung für die Vergangenheit auf den Fall beschränkt, dass nachträglich das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 KraftStG festgestellt wird. Eine Änderung für die Vergangenheit ist folglich nur zu Ungunsten des Steuerpflichtigen möglich. Dass Kraftfahrzeugsteuerbescheide in der Regel Dauerverwaltungsakte sind, worauf die Beschwerde an sich richtig hinweist, gestattet nicht ihre jederzeitige Änderung, denn auch solche Bescheide erwachsen in Bestandskraft.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 1457 Nr. 11
LAAAA-67376