BFH Beschluss v. - VII B 218/00

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Halter eines VW-Golfs, der früher der Deutschen Bundespost gehörte. Auf deren Betreiben wurde das zunächst als PKW angesehene Fahrzeug von der Verkehrsbehörde als LKW eingestuft. Bei der Zulassung auf den Kläger folgte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) dieser Einstufung nicht, sondern besteuerte das Fahrzeug als PKW nach dem Hubraum. Die dagegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, das Fahrzeug sei ein PKW.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde erhoben, mit der er grundsätzliche Bedeutung geltend macht. Insoweit trägt er vor, dass die Rechtsfrage noch nicht entschieden sei, ob ein Fahrzeug, welches seit dem Tage der Erstzulassung unverändert geblieben und seit dem Beginn der Steuerpflicht als LKW eingestuft worden sei, von dem FA nach Übertragung auf einen Privaten als PKW besteuert werden könne, obwohl dieser keinerlei Veränderungen an dem Fahrzeug vorgenommen habe. Die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung habe sich bisher nur mit Fallgestaltungen befasst, bei denen streitig gewesen sei, ob ein ursprünglich als PKW zugelassenes Fahrzeug nach erfolgtem Umbau als LKW einzustufen sei.

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger hat innerhalb der Beschwerdefrist keine Zulassungsgründe entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt oder bezeichnet (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der FinanzgerichtsordnungFGO— in der nach Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom insoweit noch anzuwendenden bisherigen Fassung —FGO a.F.—).

Wird die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) begehrt, muss in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden. Hierzu bedarf es nach ständiger Rechtsprechung einer Begründung, aus der sich ergibt, zu welcher Rechtsfrage aus Gründen der Rechtssicherheit, Rechtseinheitlichkeit oder Rechtsfortbildung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) im allgemeinen Interesse liegt (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom VII B 229/97, BFH/NV 1998, 984). Hat der BFH bereits früher über die streitige Rechtsfrage entschieden, so ist darzulegen, weshalb der Beschwerdeführer gleichwohl eine erneute Entscheidung des BFH zu der Frage im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung für erforderlich hält (, BFH/NV 1999, 489; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rdnr. 62, m.w.N.).

Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung des Klägers nicht gerecht. So fehlen bereits substantiierte Ausführungen dazu, warum die aufgeworfene Rechtsfrage klärungsbedürftig und ob sie in der Rechtsprechung und Literatur umstritten ist. Insbesondere wäre eine nähere Auseinandersetzung mit dem vom FG zur Stützung seiner Auffassung herangezogenen Urteil des erkennenden Senats vom VII R 104/97 (BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489) geboten gewesen. Darin hat der Senat zur kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Beurteilung von Fahrzeugen Stellung genommen, die auf der Basis von Serien-PKW für Großkunden wie die Deutsche Bundespost bzw. Deutsche Post AG werkseitig besonders hergerichtet werden und in dieser Sonderausführung überwiegend Transportzwecken dienen sollen. Der Senat hat auch für diese Fallgestaltung entschieden, dass die Frage, ob ein Kfz kraftfahrzeugsteuerrechtlich ein LKW ist, sich ebenso wie in Umbaufällen auch dann nach den von der Rechtsprechung des BFH aufgestellten Kriterien, insbesondere nach der Herstellerkonzeption und dem äußeren Erscheinungsbild richtet, wenn ein Serienfahrzeug werkseitig in einer Sonderausführung hergestellt worden ist.

Das angefochtene Urteil, dem ein vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde liegt, entspricht den in dieser Entscheidung aufgestellten Rechtsgrundsätzen. Dass der Kläger aus der angeblichen früheren Besteuerung des Fahrzeuges als LKW keinen Vertrauensschutz herleiten kann, ergibt sich schon daraus, dass das FA die insofern gegen einen anderen Halter ergangenen Kraftfahrzeugsteuerbescheide nach § 173 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) hätte ändern können (vgl. u.a. Urteil des Senats vom VII R 139/97, BFHE 185, 520, BStBl II 1998, 579). Rechtsfragen, die in diesem Zusammenhang klärungsbedürftig sind, sind in der Beschwerdebegründung jedenfalls nicht dargelegt.

Fundstelle(n):
HAAAA-67373