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KSR Nr. 9 vom Seite 11

Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen (§ 13b UStG)

BMF äußert sich zur Anwendung des § 27 Abs. 19 UStG

Axel Höhmann

Mit (BStBl 2014 II S. 128) hat der BFH – abweichend von der damaligen Verwaltungsauffassung – entschieden, dass der Leistungsempfänger nur dann Steuerschuldner i. S. von § 13b Abs. 5 Satz 2 i. V. mit Abs. 2 Nr. 4 UStG ist, wenn er die an ihn erbrachte Leistung seinerseits zur Erbringung einer Bauleistung verwendet. Diese Grundsätze sind für alle nach dem ausgeführten Umsätze anzuwenden ( BStBl 2014 I S. 233; vom , BStBl 2014 I S. 823). Die Unternehmer können für die Vergangenheit an der bisherigen Handhabung festhalten; Rechnungen sind nicht zu berichtigen (Vereinfachungsregelung). Damit wird beiden Unternehmern uneingeschränkte Rechtssicherheit und Vertrauensschutz gewährt, sofern nicht später von der einvernehmlichen Handhabung abgewichen wird. Mit (BStBl 2014 I S. 1073) wurden Grundsätze zur Anwendung des § 27 Abs. 19 UStG für alle Fälle festgelegt, in denen die beteiligten Unternehmer bei einer vor dem erbrachten Bauleistung davon ausgegangen sind, dass der Leistungsempfänger nach § 13b UStG die Steuer schuldet, und die Unternehmer keinen Gebrauch von der Vereinfachungsregelung gemacht haben. Der BFH beurteilt die Korrektur der Umsatzste...BStBl 2017 II S. 760

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