Anspruch auf Billigkeitserlass zurückgeforderten Kindergeldes, das zuvor bei der Berechnung von Arbeitslosengeld II von der
Jobagentur mindernd berücksichtigt worden ist
Leitsatz
1. Hat ein Kindergeldanspruchsberechtigter im Zeitraum des Kindergeldbezuges Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach dem SGB II (im Streitfall: Arbeitslosengeld II) unter Anrechnung des Kindergeldes erhalten und ist nach der mit einer
Kindergeldrückforderung verbundenen rückwirkenden Aufhebung der Kindergeldfestsetzung keine nachträgliche Anpassung der Sozialleistungen
nach dem SGB II erfolgt, so kommt nur dann ein Billigkeitserlass aus sachlichen Gründen nach § 227 AO hinsichtlich der Kindergeldrückforderung
in Betracht, wenn die Überzahlung des Kindergeldes nicht auf einer Verletzung der Mitwirkungspflichten des Berechtigten nach
§ 68 EStG beruht (Anschluss an , AO; des ; und des ).
2. Ein Erlass aus persönlichen Billigkeitsgesichtspunkten kommt dann nicht in Betracht, wenn einerseits die in der sofortigen
Einziehung des Rückforderungsbetrags liegende Härte durch eine Bewilligung von Raten oder sonstigen Erleichterungen beseitigt
werden kann oder andererseits der Betroffene in wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, die im Hinblick auf die Regelungen über
den Vollstreckungsschutz (z. B. gesetzlicher Pfändungsschutz oder behördliche Vollstreckungsschutzmaßnahmen) eine Durchsetzung
der infrage stehenden Ansprüche ausschließen. Sofern der Schuldner aufgrund seiner gegenwärtigen Einkommensverhältnisse außerstande
ist, die Rückforderung zu begleichen, wäre ein Erlass nicht mit einem wirtschaftlichen Vorteil für ihn verbunden, weil die
Ansprüche ohnehin nicht durchgesetzt werden könnten.
Fundstelle(n): XAAAG-54802
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 19.06.2017 - 10 K 10104/16
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