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Vereinbarung über Pauschalvergütung ab jetzt in Textform
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB WAAAG-54059 Seit dem gilt ein geänderter Satz 2 des § 14 Abs. 1 StBVV. Während bisher die Wirksamkeit der Vereinbarung einer Pauschalvergütung an die Wahrung der Schriftform geknüpft war, lässt der Verordnungsgeber nunmehr die sog. Textform ausreichen. Dies gibt Veranlassung, insgesamt zu dieser Vorschrift Stellung zu nehmen.
Ausführlicher Beitrag s. .
Vergütungsformen und Formvorschriften in der StBVV
[i]Regelungen zu Vergütungs- und Honorarvereinbarungen verlangen TextformDie StBVV sieht unterschiedliche Vergütungsformen vor. Neben Einzelvergütungen und Vergütungsvereinbarungen gibt es zudem die Möglichkeit, Erfolgshonorare zu vereinbaren.
Eine höhere als die gesetzliche Vergütung kann der Steuerberater nur fordern, wenn die Erklärung des Auftraggebers in Textform abgegeben ist (§ 4 Abs. 1 Satz 1 StBVV). Und auch die von engen Voraussetzungen abhängige Vereinbarung eines wirksamen Erfolgshonorars bedarf der Textform (§ 9a StBerG). Eine weitere Form der Vergütung ist die Pauschalvergütung. Auch für sie ist seit Neuestem die Textform vorgesehen, so dass eine Anpassung an die anderen Regelungen zu Vergütungs- und Honorarvereinbarungen, übrigens auch zu denen des Rechtsanwalts (§ 3a RVG) erfolgt ist.
Voraussetzungen einer wirksamen Pauschalhonorarvereinbarung
[i]Grundsätzliche Zulässigkeit von PauschalhonorarvereinbarungFür einzelne...