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Keine Steuerbefreiung medizinisch indizierter Heilbehandlungen einer Privatklinik
Das FG Düsseldorf hat mit o. g. Urteil zur Divergenz der Steuerbefreiung medizinisch indizierter Heilbehandlungen bei Krankenhäusern und Privatkliniken entschieden.
A. Leitsätze (nicht amtlich)
1. Ist eine Privatklinik in der Rechtsform einer GmbH (nicht der tatsächlich behandelnde Arzt) Schuldner von in der Klinik durchgeführten ärztlichen Leistungen, fallen die aufgeführten Behandlungen nicht in den Anwendungsbereich von Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL bzw. § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG. Dies gilt auch dann, wenn der behandelnde Arzt alleiniger Gesellschafter der GmbH ist.
2. Auf die ab 2009 geltende Rechtslage zu § 4 Nr. 14 UStG ist die BFH-Rechtsprechung zu der bis einschließlich 2008 gültigen Rechtslage, wonach § 4 Nr. 14 UStG auch auf Heilbehandlungsleistungen eines Krankenhauses Anwendung findet, wenn das Krankenhaus von einem Arzt betrieben wird, nicht übertragbar.
3. Die Herausnahme der Heilbehandlungsleistungen eines von einem Arzt betriebenen Krankenhauses aus dem Anwendungsbereich des § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG ist sowohl unionsrechtlich als auch verfassungsrechtlich unbedenklich.
4. Eine Privatklinik in der Rechtsform einer GmbH, die ihre Leistungen nicht unter in sozialer Hinsicht vergleichbaren Bedingungen wie in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft stehende Krankenhäuser er...