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Kein ermäßigter Steuersatz für Leistungen einer (Portrait-, Hochzeits-) Photographin
Das FG hatte im Rechtsstreit 4 K 64/16 darüber zu befinden, ob die Leistungen einer Photographin, die insbesondere Portrait- und Hochzeitsfotos erstellt und ihren Kunden im Nachgang einen Datenträger mit den Bilddateien – einschließlich der Urheberrechte an den Bildern – übergibt, begünstigte Leistungen i. S. des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG erbringt oder nicht.
A. Sachverhalt
Die Klägerin ist ausgebildete Photographin und vom Bund professioneller Portraitphotographen in verschiedenen Kategorien ausgezeichnet worden. Auf ihrer Homepage stellt sie sich als Photographin vor, die ihren Kunden mit ihrem technischen Wissen, ihrer Kreativität und Phantasie zur Seite steht und ausdrucksvolle Bilder schafft. Neben exemplarischen Photos aus verschiedenen Themenbereichen finden sich in ihrem Internetauftritt Preise für Bilder sowie Angebote für Aufnahmehonorare; auch für Bilddateien sind verschiedene Preise ausgewiesen. Die ausgewiesenen Honorare beschreiben jeweils unter einer einheitlichen Titelbezeichnung die damit verbundenen Leistungen. In den Leistungen waren neben der Erstellung der Bilder grundsätzlich auch deren Bearbeitung sowie die Übergabe der Werke in digitaler Form einschließlich der Übertragung der Urheb...