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Vereinbarung über Pauschalvergütung ab jetzt in Textform
Vereinfachung der Form erleichtert wirksame Absprache zwischen Steuerberater und Mandanten
[i]Grundlagen „Voraussetzungen des Honoraranspruchs für Steuerberater“ NWB SAAAE-98357 Seit dem gilt ein geänderter Satz 2 des § 14 Abs. 1 StBVV. Während bisher die Wirksamkeit der Vereinbarung einer Pauschalvergütung an die Wahrung der Schriftform geknüpft war, lässt der Verordnungsgeber nunmehr die sog. Textform ausreichen. Dies gibt Veranlassung, insgesamt zu dieser Vorschrift Stellung zu nehmen. [i]Berners, NWB 18/2013 S. 1426
Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .
I. Vergütungsformen und Formvorschriften in der StBVV
[i]Vergütungsvereinbarungen nur teilweise einer besonderen Form unterworfenDie StBVV sieht unterschiedliche Vergütungsformen vor. Neben Einzelvergütungen und Vergütungsvereinbarungen gibt es zudem die Möglichkeit, Erfolgshonorare zu vereinbaren.
Dabei sind Einzelvergütungen aufgrund einer vom Steuerberater unterzeichneten Berechnung abzurechnen (§ 9 StBVV). Unterhalb der durchschnittlichen Gebührenhöhe darf der Steuerberater formlos aufgrund einer mündlichen Vereinbarung abrechnen. Und für Vorbehaltsaufgaben sind die Gebühren frei vereinbart. Auch hier gibt es keine besonderen Formvorschriften.
Demgegenüber kann ein Steuerberater eine höhere als die gesetzliche Vergütung nur fordern, wenn die Erklärung des Auftraggebers in Textform abgegeben ist (§ 4 Abs. 1 Satz 1 StBVV). [i]Zum Risiko von Erfolgshonoraren Zimmermann, NWB 5/2015 S. 284 Und auch die...