BFH Beschluss v. - VI B 35/99

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, da der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) einen Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom (BGBl I 2000, 1757) nicht hinreichend dargelegt hat (vgl. dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 115 Anm. 61 ff.).

Der Kläger hat die grundsätzliche Bedeutung der von ihm genannten Rechtsfrage nicht in der erforderlichen Weise geltend gemacht. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gehören regelmäßig auch substantiierte Ausführungen zur Klärungsfähigkeit der Frage (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Anm. 59, m.w.N.). An der Klärungsfähigkeit fehlt es insbesondere dann, wenn das Finanzgericht die Klage als unzulässig abgewiesen hat und die streitige Rechtsfrage die Begründetheit der Klage betrifft (, BFH/NV 1999, 1058). Da die Klage als unzulässig abgewiesen wurde und der Kläger hiergegen keine Rügen erhoben hat, ist die Klärung der vom Kläger aufgeworfenen, die Begründetheit seiner Klage betreffenden Rechtsfrage demnach in einem Revisionsverfahren nicht möglich.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 1032 Nr. 8
PAAAA-67272