Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Bescheinigungen nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG an Schülerhilfe
Das BVerwG hatte darüber zu entscheiden, ob die im Zuge der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG erforderliche Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde für ein Nachhilfeinstitut davon abhängig gemacht werden kann, dass mindestens 25 % der für die Erteilung des Nachhilfeunterrichts vorgehaltenen Lehrkräfte die Befähigung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen besitzt. Dabei war die benannte nationale Regelung anhand von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL auszulegen.
A. Leitsätze (nicht amtlich)
1. Bei der von der Landesbehörde nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG erteilten Bescheinigung handelt es sich um einen Grundlagenbescheid i. S. von § 171 Abs. 10 Satz 1 AO, der für die Finanzverwaltung bindend ist.
2. Die im Zuge des Bescheinigungsverfahrens gegebene Prüfungskompetenz der zuständigen Landesbehörde bezieht sich allein darauf, ob auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet wird.
3. Dieser Begriff nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG ist im Lichte von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL unionsrechtskonform auszulegen. Dabei ist zu gewährleisten, dass die Berufung auf die solchermaßen gegebene Umsatzsteuerbefreiung nicht unmöglich oder übermäßig erschwert wird (Effektivitätsprinzip).
4. Bei den im Zuge dieser Auslegung zu berücksichtigenden Begriffen Schu...