AlkStV § 27

§ 27 Stoffbesitzer [1]

(1) 1Stoffbesitzer dürfen Alkohol nur in einer nach § 20 Absatz 1 zugelassenen Abfindungsbrennerei gewinnen oder reinigen. 2Das Hauptzollamt kann zulassen, dass Stoffbesitzer Alkohol in einer Verschlussbrennerei gewinnen.

(2) 1§ 23 Absatz 1 bis 4 gilt für Stoffbesitzer entsprechend. 2Die Abfindungsanmeldung ist vom Stoffbesitzer eigenhändig zu unterschreiben. 3Mit der Abgabe der Abfindungsanmeldung tritt der Stoffbesitzer in die Rechte und Pflichten des Abfindungsbrenners, in dessen Brennerei der Alkohol gewonnen wird, ein. 4Steuerschuldner ist der Stoffbesitzer.

(3) Personen, die ihre Eigenschaft als Stoffbesitzer auf Grund von § 11 Absatz 4 des Gesetzes verloren haben, kann das Hauptzollamt die Eigenschaft als Stoffbesitzer wiederzuerkennen.

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HAAAG-53857

1Anm. d. Red.: § 27 Abs. 1 i. d. F., Abs. 3 angefügt gem. VO v. (BGBl I S. 3602) mit Wirkung v. .