AlkStV § 20

§ 20 Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei [1]

(1) 1Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis. 2In der Erlaubnis sind die Räume, die Flächen und die Einrichtungen der Abfindungsbrennerei zu bestimmen. 3Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden. 4Das Hauptzollamt kann unter Berücksichtigung von Belangen der Steueraufsicht weitere Bestimmungen treffen.

(2) Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit nach § 7 zu leisten, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind.

(3) 1Das Hauptzollamt erteilt keine Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei, wenn zu der Brennereieinrichtung ein Dauerbrenngerät, ein Brenngerät mit Dampfeinleitung oder mehrere Brenngeräte gehören. 2Die Dampfeinleitung aus dem Wasserbad des Brenngerätes in den Auslaufstutzen der Brennblase ist zulässig. 3Das Hauptzollamt kann Ausnahmen beim Verbot mehrerer Brenngeräte zulassen.

(4) § 4 Absatz 6 sowie § 8 Absatz 1, 2 und 5 gelten entsprechend.

(5) 1Sollen Teile der Betriebseinrichtung zu anderen Zwecken als der Alkoholgewinnung verwendet werden, ist dies dem Hauptzollamt spätestens drei Werktage vor der Verwendung anzuzeigen. 2Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen, insbesondere die angezeigte Betriebszeit auf das erforderliche Maß beschränken.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
HAAAG-53857

1Anm. d. Red.: § 20 Abs. 1, 3 bis 5 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 3602, ber. 2022 I S. 1977) mit Wirkung v. .