BFH Beschluss v. - VI B 256/99

Gründe

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) hat zusammen mit ihrer Klage einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) gestellt. Mit Urteil vom hat das Finanzgericht (FG) die Klage der Antragstellerin gegen das Arbeitsamt -Familienkasse- (Beklagter) abgewiesen und die Revision zugelassen. Den PKH-Antrag hat es mit Beschluss vom selben Tage mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung abgelehnt. Zur Begründung hat das FG Bezug auf das klageabweisende Urteil in dieser Sache genommen. Gegen den Beschluss über die Versagung der PKH hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt. Die gegen das Urteil von der Antragstellerin eingelegte Revision hat der erkennende Senat mit Urteil VI R 165/99 vom heutigen Tage (BFHE ..., ...) zurückgewiesen.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es bestehen bereits Zweifel, ob die Beschwerde —noch— zulässig ist. Mit der Beendigung der Instanz —hier: durch das die Klage abweisende Urteil des FG— erledigt sich grundsätzlich auch der Antrag auf Bewilligung von PKH bzw. die gegen deren Versagung eingelegte Beschwerde (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom VII B 117/85, BFH/NV 1986, 488, und vom VII B 144/87, BFH/NV 1988, 663). Nur in Ausnahmefällen kann die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde anerkannt werden (, BFHE 141, 494, 496, BStBl II 1984, 838). Ob ein solcher Ausnahmefall hier gegeben ist, braucht nicht entschieden zu werden. Nachdem der Senat die Revision aus den Gründen des Urteils VI R 165/99 zurückgewiesen hat, ist das Urteil der Vorinstanz rechtskräftig geworden. Damit steht zwischen den Beteiligten bindend fest, dass die angefochtene Kindergeldfestsetzung für die Tochter P rechtmäßig war. Diese Verfahrenslage schließt die Bewilligung von PKH für das Klageverfahren aus. Dem darauf gerichteten Antrag kann somit nicht entsprochen werden (vgl. dazu , BFH/NV 1990, 259).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 910 Nr. 7
DAAAA-67250