Online-Nachricht - Mittwoch, 16.08.2017

Umsatzsteuer | Wärmeabgabe aus einer KWK-Anlage (BFH)

Der sog. KWK-Bonus nach § 8 Abs. 3 EEG 2004, den der Betreiber einer Biogasanlage mit Blockheizkraftwerk von seinem Stromnetzbetreiber (zusätzlich) erhält, ist (ebenfalls) Entgelt für die Lieferung von Strom an den Stromnetzbetreiber. Er ist kein Entgelt des Stromnetzbetreibers für die (kostenlose) Lieferung von Wärme des Stromerzeugers an Dritte (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt und Verfahrensgang: Die Klägerin betreibt eine Biogasanlage. Das erzeugte Biogas wurde im Streitjahr 2008 zur dezentralen Strom- und Wärmeproduktion in einem angeschlossenen Blockheizkraftwerk genutzt. Der so produzierte Strom wurde überwiegend in das Stromnetz eingespeist und vom Stromnetzbetreiber vergütet. Den überwiegenden Teil der Wärme überließ die Klägerin im Streitjahr „kostenlos“ einem Unternehmer und einer GbR. Im Streitjahr erhielt die Klägerin für den erzeugten Strom von ihrem Stromnetzbetreiber neben der sog. Mindestvergütung (§ 8 Abs. 1 EEG 2004) einen Erhöhungsbetrag nach § 8 Abs. 3 EEG 2004 (sog. KWK-Bonus). Auch dieser KWK-Bonus wurde vom FA in die Bemessungsgrundlage der steuerpflichtigen Umsätze einbezogen.

Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Die Wärmeabgaben der Klägerin an den Unternehmer und die GbR stellen nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG steuerbare unentgeltliche Zuwendungen dar und nicht, wie das FG meint, Lieferungen gegen Entgelt von dritter Seite i.S. des § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG.

  • Die Wärmeabgaben erfolgten jeweils unentgeltlich. Die Klägerin hat die Wärme nach den Feststellungen des FG „kostenlos“ überlassen.

  • Der sog. KWK-Bonus, den der Stromnetzbetreiber an die Klägerin gezahlt hat, ist nicht als Entgelt von dritter Seite i.S. des § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG für die „kostenlosen“ Wärmeabgaben bei der Klägerin zu beurteilen. Es handelt sich dabei vielmehr um eine Vergütung des Stromnetzbetreibers für den von der Klägerin an ihn gelieferten Strom.

  • Nach § 8 Abs. 1 EEG 2004 wird für Strom, der in Anlagen mit einer Leistung bis einschließlich 20 Megawatt gewonnen wird, die ausschließlich Biomasse einsetzen, eine nach Leistung gestaffelte Vergütung gezahlt. Diese „Mindestvergütung“ erhöht sich nach § 8 Abs. 3 Satz 1 EEG 2004 um jeweils 2 ct pro Kilowattstunde, soweit es sich um Strom i.S. von § 3 Abs. 4 KWKG handelt und ein entsprechender qualifizierter Nachweis erbracht wird. Damit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass es sich bei dieser Erhöhung um ein zusätzliches Entgelt für den gelieferten Strom und nicht um Entgelt für bestimmte Wärmeabgaben des Stromlieferers an Dritte handelt.

  • Dass der Stromnetzbetreiber den KWK-Bonus mithin nicht i.S. des § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG als Dritter für die jeweilige Leistung (Wärmeabgabe) der Klägerin an deren Leistungsempfänger gezahlt hat, zeigt sich auch daran, dass der KWK-Bonus (jedenfalls) auch dann angefallen wäre, wenn die Klägerin Wärme nur an einen der Leistungsempfänger (oder an weitere Abnehmer) abgegeben hätte, und dass für die Zahlung des KWK-Bonus und dessen Höhe z.B. unerheblich war, in welchem Umfang die beiden Leistungsempfänger jeweils Wärme von der Klägerin erhalten haben.

  • Die Sache ist nicht spruchreif. Der Senat kann nicht selbst entscheiden, in welcher Höhe die unentgeltlichen Wertabgaben der Klägerin versteuert werden müssen. Die dazu erforderlichen Feststellungen hat das FG nachzuholen.

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
NWB MAAAG-53825