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Neuerungen durch das Heil-und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG)
HHVG im April 2017 in Kraft getreten
Das HHVG vom ist in wesentlichen Teilen am in Kraft getreten. Teile des Gesetzes treten allerdings später in Kraft. Das Gesetz enthält zahlreiche Vorschriften, die sich mit dem Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung beschäftigen, aber auch Bestimmungen, die andere Bereiche zum Gegenstand haben.
I. Verbandmittel als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung
Mit Wirkung ab ist in § 31 SGB V ein neuer Abs. 1a geschaffen worden. Die Neuregelung enthält eine Legaldefinition für Verbandmittel. Die Kostenübernahme von Verbandmitteln gehörte schon bisher zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 27 Abs. 1 Nr. 4 SGB V).
Nach dem neuen § 31 Abs. 1a SGB V sind Verbandmittel Gegenstände einschließlich Fixiermaterial, deren Hauptwirkung darin besteht, oberflächengeschädigte Körperteile zu bedecken, Körperflüssigkeiten von oberflächengeschädigten Körperteilen aufzusaugen oder beides zu erfüllen. Die Eigenschaft als Verbandmittel entfällt insbesondere nicht, wenn ein Gegenstand ergänzend eine Wunde feucht hält. Erfasst sind auch Gegenstände, die zur individuellen Erstellung von einmaligen Verbänden an Körperteilen, die nicht oberflächengeschädigt sind, ggf. mehrfach verwendet werden, um K...