Maßgeblichkeit des Wohnorts des Leistungsempfängers
für den Kindergeldanspruch eines Alg II - Beziehers
Leitsatz
Die
Zahlung von Alg II nach dem SGB II stellt, da diese an die Hilfebedürftigkeit
des Leistungsempfängers und nicht an eine vorherige Beschäftigung
oder selbständige Erwerbstätigkeit anknüpft, grundsätzlich keinen
einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gleichstehenden
Tatbestand nach Art. 11 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 883/2004 dar. Der
Erhalt von Leistungen nach SGB II erfüllt auch nicht den Tatbestand
der "Leistungen bei Arbeitslosigkeit" im Sinne des Art. 11 Abs. 3
Buchst. c) VO (EG) Nr. 883/2004. Der Kindergeldanspruch eines Alg
II - Beziehers wird daher in der Regel nicht durch eine Beschäftigung
oder selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des Art. 68 Abs. 1 Buchst.
a) der VO (EG) Nr. 883/2004, sondern durch den Wohnort des Leistungsempfängers
im Sinne der Art. 11 Abs. 3 Buchst. e), 68 Abs. 1 Buchst. b) Ziff.
iii) VO (EG) Nr. 883/2004 ausgelöst.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): IAAAG-53566
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Online-Dokument
Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil v. 21.06.2017 - 5 K 179/16
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