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Finanzgericht Rheinland-Pfalz  Urteil v. - 6 K 1428/21

Gesetze: EStG § 1 Abs. 3 ; EStG § 21; EStG 62 Abs. 1 Satz 1 ; EGVO-883/2004 Art. 68 Abs. 2 Satz 3

Kein Differenzkindergeld bei ausschließlich durch den Wohnort ausgelöstem Kindergeldanspruch Einkünfte aus VuV nicht ausreichend

Leitsatz

1. Ist ein anderer Mitgliedstaat (im Streitfall: Ungarn) nach Art. 68 Abs. 1 Buchst. a der VO Nr. 883/2004 aufgrund einer von einem Elternteil dort ausgeübten Erwerbstätigkeit vorrangig zur Erbringung von Familienleistungen verpflichtet, muss Deutschland nach Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der VO Nr. 883/2004 keinen Unterschiedsbetrag gewähren, wenn die Anspruchstellerin (im Streitfall die Kindesmutter) in Deutschland zwar einen Wohnsitz hat oder nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird, jedoch der inländische Kindergeldanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird, weil die Anspruchstellerin in Deutschland keine Beschäftigung und keine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und auch keine Rente bezieht (Anschluss an , BStBl II 2018, 717).

2. Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung der Anspruchstellerin im Inland sind keine Einkünfte aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Daher greift im Streitfall Art. 68 Abs. 2 Satz 3 EGV 883/2004.

Fundstelle(n):
MAAAJ-38799

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz , Urteil v. 10.02.2022 - 6 K 1428/21

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